§ 37a Anzeigepflichten der Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz und der Inhaber einer nichtgewerbsmäßigen Waffenherstellungserlaubnis
Stand: 01.09.2020
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Schwerin, 07.12.2023 – 3 A 126/22 SNZitiert von 1
- VG Münster, 12.04.2023 – 1 K 3486/21
- VG Würzburg, 07.08.2025 – W 9 S 25.948Zitiert von 1
- VG Schwerin, 19.09.2023 – 3 A 1276/22 SNZitiert von 1
- VG Schwerin, 29.03.2022 – 3 B 305/22 SNZitiert von 2
- VGH Baden-Württemberg, 01.08.2025 – 6 S 112/24Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- VG Münster, 02.07.2025 – 1 L 365/21
- VG Münster, 11.09.2024 – 1 L 667/24
- VGH Bayern, 11.12.2023 – 24 CS 23.1495Zitiert von 10
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 37a WaffG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz sowie der Inhaber einer Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen:
Der Inhaber einer Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 hat auch die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung, gemäß Satz 1 anzuzeigen. Die Pflicht zur Anzeige nach Satz 1 besteht auch dann, wenn ein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird.